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Zum 1. Januar 2013 geht die elektronische Lohnsteuerkarte an den Start. Lohnsteuer-Freibeträge müssen Sie deshalb ab Oktober für das Jahr 2013 erneut beim zuständigen Finanzamt beantragen.
Damit ein Arbeitgeber die individuelle Lohnsteuer eines Arbeitnehmers berechnen und an das Finanzamt abführen kann, benötigt er bestimmte Informationen (Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) wie die Steuerklasse oder das Religions-Merkmal. Unter dem Namen "ELStAM" (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) werden diese Daten zukünftig für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Unternehmen und Arbeitnehmern digital übermittelt.
Die in der Übergangszeit 2011/2012 automatisch übertragenen Freibeträge für den Lohnsteuerabzug müssen für das Jahr 2013 nun ab Oktober 2012 beim zuständigen Finanzamt neu beantragt werden. Weiterhin Gültigkeit haben Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, die das Finanzamt bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt hat.
Wer voraussichtlich hohe Ausgaben hat, für die es Steuernachlässe gibt, kann sich einen Freibetrag eintragen lassen. Das gilt zum Beispiel für Werbungskosten wie Fahrtkosten. Durch diesen Freibetrag erhalten Sie monatlich mehr Nettolohn und müssen nicht erst die Steuererklärung abwarten. Aber ein eingetragener Freibetrag gilt immer nur vorläufig, denn mit Ausnahmen muss in diesen Fällen eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuer-Bevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Wirtschaftsprüfer oder Lohnsteuer-Hilfeverein nicht ersetzen.